Satzung des Sportverein Taaken e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sportverein Taaken e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtgerichtes Rotenburg eingetragen. Sitz des Vereins ist 27367 Reeßum-Taaken, Kreis Rotenburg/Wümme.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein- nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1990.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstands- mitglied, wobei diese Erklärung nur zum Ende eines Kalender- jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig ist.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
4. Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Ehrenrat Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 7 Der Ehrenrat
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 10 Jahren einen Ehrenrat. Dieser hat gemäß § 5 Absatz 4 über den Ausschluss von Mitgliedern verbindlich zu entscheiden.

§ 8 Der Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden - dem ersten stellvertretendem Vorsitzendem
- dem zweiten stellvertretendem Vorsitzenden
- dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
- dem Kassenwart und dessen Stellvertreter - dem Jugendvertreter
- dem Sportwart

Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amts- dauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Kassenwart hat die Kasse zu verwalten und über alle Ausgaben und Einnahmen Belege zu führen. Er hat über die Kassenvorgänge Buch zu führen. In der Mitgliederversammlung hat er einen Kassenbericht zu geben. Dieser Bericht ist durch zwei Kassenprüfer zu prüfen und durch deren Unterschrift zu beglaubigen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder durch öffentlichen Aushang spätestens bis zum 30.04. des Jahres einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und dessen Entlastung. b) Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des nach der Jugendordnung gewählten Jugendvertreters. c) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages. e) Wahl der Kassenprüfer.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 02.01. eines Jahres fällig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Diese kann die festgesetzten Beträge erhöhen oder senken und die Beiträge für bestimmte Gruppen (Familien, Schüler und Studenten) bis zu 50 % ermäßigen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Reeßum, die es aus- schließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat. Sobald jedoch der Schützen- verein Taaken als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist, soll diesem das Vereinsvermögen zufallen.