Satzung des Sportverein Taaken e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sportverein Taaken e.V.“. Er ist in das Vereinsregister am Amtsgericht
Rotenburg eingetragen.
Sitz des Vereins ist 27367 Reeßum – Taaken, Kreis Rotenburg/Wümme.
Geschäftsstelle ist die Anschrift des jeweiligen ersten Vorsitzenden.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung
des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht, durch Ausübung verschiedener Sportarten, durch
Abhalten von Trainingsbetrieb, Durchführung von Kursen und Teilnahme an Wettkämpfen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen
Rechts werden.
2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, wobei diese
Erklärung nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum
30.09. des Jahres zulässig ist.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
4. Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das
Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab
Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.
5. Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen (siehe Beitragsordnung).
6. Eine Ehrenmitgliedschaft kann an verdiente Mitglieder auf Antrag aus der Mitgliederversammlung
oder auf Vorschlag des Vorstands verliehen werden. Ehrenmitglied wird jedes Mitglied mit dem 75.
Geburtstag, wenn es mindestens 20 Jahre dem Verein angehört oder nach einer 50jährigen
Mitgliedschaft im Verein. Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht befreit, lediglich die
Abgaben an die Verbände sind weiter zu entrichten.
7. Mitglieder sind verpflichtet, selbständig Änderungen ihrer Mitgliedsdaten (insbesondere der
Anschrift, der Erreichbarkeit und der Bankverbindung) mitzuteilen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Ehrenrat
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 6.1 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/-in und dessen Stellvertreter/-in
- dem/der Kassenwart/-in und dessen Stellvertreter/-in
- dem/der Jugendvertreter/-in
- dem/der Sportwart/-in
Der gesetzliche (geschäftsführende) Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden/-in, dem/der
Kassenwart/-in und dem/der Schriftführer/-in. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im
Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er beruft die Mitgliederversammlung
ein. Der Kassenwart hat die Kasse zu verwalten und über alle Ausgaben und Einnahmen Belege zu
führen. Er hat über die Kassenvorgänge Buch zu führen. In der Mitgliederversammlung hat er einen
Kassenbericht abzugeben. Der Bericht ist durch zwei Kassenprüfer zu prüfen und durch deren
Unterschrift zu beglaubigen.
§ 6.2 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei
Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder durch öffentliche Bekanntmachung
einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und dessen Entlastung.
b) Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des nach der Jugendordnung gewählten
Jugendvertreters.
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
e) Wahl der Kassenprüfer. Es gibt drei Kassenprüfer. Zwei Prüfer fungieren als Hauptprüfer.
Ein dritter Prüfer steht als Ersatz zur Verfügung. Auf der Jahreshauptversammlung wird für
den zuerst gewählten Prüfer ein neuer Prüfer hinzugewählt.
Der Vorstand hat unverzüglich die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen
es erfordern oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder eine Einberufung schriftlich und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Über Beschlüsse und den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung kann Ordnungssatzungen beschließen, die das tägliche Geschäft des
Vereins regeln. Die Vereinssatzung bleibt davon unberührt.
Ordnungssatzungen können insbesondere eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung, eine
Ehrungsordnung und eine Geschäftsordnung sein. Weitere Ordnungssatzungen kann der Vorstand
vorschlagen und durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschließen lassen.
§ 6.3 Der Ehrenrat
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 10 Jahren einen Ehrenrat. Dieser hat gemäß § 5
Absatz 4 über den Ausschluss von Mitgliedern verbindlich zu entscheiden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Quartal eines Jahres fällig. Die Höhe
der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Versammlung kann die
festgesetzten Beiträge erhöhen oder senken und die Beiträge für bestimmte Gruppen (Familien,
Schüler, Studenten) bis zu 50 % ermäßigen.
§ 8 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Gemeinde Reeßum, die für diesen Fall die Gelder unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Insbesondere sollen die Gelder für
diesen Fall dem Schützenverein Taaken und Umgegend e.V. zufließen, der diese dann ebenfalls
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
Verein hinaus.
§ 10 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08. Juli 2022 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.